Verkehrsstrafrecht

ist, allein aufgrund der großen Relevanz und der großen Anzahl verkehrsstrafrechtlicher Delikte ein wichtiger Schwerpunkt im Strafrecht.  Der ADAC geht etwa für 2011 von 2.342.600 Unfällen mit insgesamt 395.900 Verunglückten (Quelle www.adac.de) aus. Da Unfallursache oftmals überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum oder fahrlässiges Verhalten ist, liegt es auf der Hand, dass in vielen dieser Fälle strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgenommen werden. Da die Berührungspunkte mit dem Zivilrecht groß sind und theoretisch jeder normale Autofahrer zum Täter werden kann, sind in diesem Bereich sowohl auf Anwalts- als auch auf Mandantenseite oft Menschen betroffen, die sonst mit Strafrecht „nicht viel am Hut“ haben.

Ordnungswidrigkeiten

...sind eine rechtliche Einrichtung, mit der wohl fast jeder Autofahrer in seinem Leben schon Bekanntschaft machen musste. Zu unterscheiden ist hier zwischen den Straftaten und den Ordnungswidrigkeiten. Das hier einzuhaltende Verfahren bestimmt sich meist nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das aber wiederum oftmals auf die Strafprozessordnung verweist. Auch wird der Täter hier „Betroffener“ genannt und nicht „Angeschuldigter“ oder „Angeklagter“.

Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 OWiG „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.“
Anders gesagt: Die OWi´s bzw. die zugrunde liegenden Taten weisen einen geringeren Unrechtsgehalt auf als die Straftatbestände, es kann deswegen bei einer Geldbuße bleiben, eine Geldstrafe ist dagegen nicht nötig.
Nicht vergessen werden darf allerdings bereits an dieser Stelle die kleine aber feine Nebenfolge des Fahrverbotes, § 25 StVG: Wenn der Betroffene etwa aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, kann auch ein – in den meisten Fällen auf einen bis drei Monate befristetes – Fahrverbot existenzbedrohende Wirkung entfalten. Auch betreffend zivilrechtliche Folgen (etwa Schadensersatz des Unfallgegners u.Ä.) hat ein Bußgeldverfahren oft wegweisenden Einfluss

Ein Beispiel aus meiner täglichen Praxis:

Dem Betroffenen wurde eine Vorfahrtsverletzung vorgeworfen, die unangenehme zivilrechtliche Folgen hatte (der Gegner verlangte Schadensersatz und weigerte sich gleichzeitig folgerichtig, den beim Betroffenen entstandenen Schaden zu ersetzen). Aufgrund der Verwirrung an der Unfallstelle machte der Mandant unklare Angaben und bekam ein dickes Bußgeld. Im Einspruchstermin konnte der Sachverhalt – diesmal in Ruhe und mit Rechtsbeistand – jedoch klargestellt werden, das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene ist als unschuldig zu sehen.

 

Verkehrsstraftaten

Auch die gibt es natürlich in großer Zahl. Hier spielen vor allem Trunkenheitsdelikte eine große Rolle, in extremen Fällen können sogar Verbrechenstatbestände in Frage kommen. Von einem Verbrechen spricht man übrigens, wenn das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Strafrahmen stehen hat (etwa der „Räuberische Angriff auf Kraftfahrer“ gemäß § 316 a StGB, der noch aus dem dritten Reich stammt, wo er mit dem Tode bedroht war). Spätestens in solchen Fällen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Strafrechtler zu Rate zu ziehen, sowohl die im Raum stehenden Strafen als auch die Nebenfolgen – Verlust des Führerscheins für Jahre, MPU, bis hin zur Einweisung in eine Entziehungsanstalt – sind zu gravierend, als dass man hier etwas dem Zufall oder der Tageslaune des Gerichts überlassen sollte.